2.1 In diesen Datenverarbeitungsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Anwendbare Datenschutzvorschriften” meint, je nach Anwerndbarkeit auf die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen, jegliche nationalen, föderalen, EU, bundesstaatlichen, regionalen oder sonstigen Gesetzen oder Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre, zur Datensicherheit oder zum Datenschutz, einschließlich europäische Datenschutzvorschriften, LGPD und Datenschutzgesetze von US-Bundesstaaten.
„Auftragsverarbeiterdienste“ bedeutet die jeweils einschlägigen Dienste, die unter business.safety.google/adsservices aufgeführt sind.
„Datenschutzgesetze von US‑Bundesstaaten“ hat die Bedeutung wie unter business.safety.google/usdataprotectionlaws erläutert.
„Datenvorfall“ bedeutet ein Sicherheitsvorkommnis bei Google, das zur/zum unabsichtlichen oder gesetzwidrigen Vernichtung, Verlust, Änderung von personenbezogenen Daten des Kunden oder zur unautorisierten Offenlegung oder zum unautorisierten Zugriff auf diese führt, wobei dabei Systeme betroffen sind, die von Google verwaltet oder anderweitig von Google kontrolliert werden. Nicht unter den Begriff „Datenvorfall“ fallen erfolglose Zugriffsversuche oder ähnliche Ereignisse, die die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden nicht kompromittieren, wie etwa erfolglose Anmeldeversuche, Pings, Port-Scans, Denial-of-Service-Angriffe und andere Netzwerkangriffe auf Firewalls oder vernetzte Systeme.
„DSGVO“ bedeutet, je nach Anwendbarkeit, (a) die EU DSGVO und/oder (b) die UK DSGVO.
„E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen“ bedeutet die E-Mail-Adresse (falls vorhanden), die vom Kunden über die Benutzeroberfläche des Auftragsverarbeiterdienstes oder über andere von Google bereitgestellte Möglichkeiten angegeben wurde, um bestimmte Benachrichtigungen von Google zu diesen Datenverarbeitungsbedingungen zu erhalten.
„EU DSGVO“ bedeutet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.
„Europäische Datenschutzvorschriften“ meint, je nach Anwendbarkeit: (a) die DSGVO und/oder (b) das schweizerische Datenschutzgesetz.
„Google“ bedeutet das Google-Gruppenunternehmen, das Vertragspartei der Vereinbarung ist.
„Google-Gruppenunternehmen“ meint Google LLC (vormalige Bezeichnung Google Inc.), Google Ireland Limited oder jede andere juristische Person, die die Google LLC direkt oder indirekt kontrolliert, von der Google LLC kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit der Google LLC steht.
„ISO-27001-Zertifizierung“ bedeutet die Zertifizierung nach ISO/IEC 27001:2013 oder eine vergleichbare Zertifizierung der Auftragsverarbeiterdienste.
„Laufzeit“ meint den Zeitraum vom Wirksamkeitsdatum bis zum Ende der Bereitstellung der Auftragsverarbeiterdienste durch Google unter der Vereinbarung.
„Neuer Unterauftragsverarbeiter“ hat die in Ziffer 11.1 (Zustimmung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern) festgelegte Bedeutung.
„Personenbezogene Daten des Kunden“ bedeutet personenbezogene Daten, die im Auftrag des Kunden durch Google im Rahmen der Bereitstellung der Auftragsverarbeiterdienste verarbeitet werden.
„Schweizerisches Datenschutzgesetz“ meint, je nach Anwendbarkeit: das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Schweiz) (einschließlich der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993) oder das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (einschließlich der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 31. August 2022).
„Sicherheitsdokumentation“ bedeutet das Zertifikat, das für die ISO-27001-Zertifizierung ausgestellt wurde und jegliche anderen Sicherheitszertifizierungen oder Dokumentationen, die Google in Bezug auf die Auftragsverarbeiterdienste ggf. zur Verfügung stellt.
„Sicherheitsmaßnahmen“ hat die in Ziffer 7.1.1 (Googles Sicherheitsmaßnahmen) festgelegte Bedeutung.
„Tool für betroffene Personen“ bedeutet ein von einem Google-Gruppenunternehmen zur Verfügung gestelltes Tool (soweit jeweils vorhanden), das Google ermöglicht, direkt und auf standardisierte Weise bestimmte Anfragen von betroffenen Personen in Bezug auf personenbezogene Daten des Kunden zu beantworten (z. B. in Bezug auf Online-Einstellungen für Werbung oder ein Opt-out-Browser-Plugin).
„UK DSGVO“ meint die EU DSGVO in der geänderten und in das britische Recht übernommenen Fassung gemäß dem UK European Union (Withdrawal) Act 2018 sowie anwendbare sekundäre Vorschriften, welche unter diesem Gesetz erlassen wurden.
„Unterauftragsverarbeiter“ bedeutet Dritte, die unter diesen Datenverarbeitungsbedingungen autorisiert sind, logisch auf personenbezogene Daten des Kunden zuzugreifen und diese zu verarbeiten, um Teile der Auftragsverarbeiterdienste bereitzustellen und dazugehörigen technischen Support zu erbringen.
„Verbundenes Unternehmen” meint eine juristische Person, die eine Vertragspartei direkt oder indirekt kontrolliert, von der Vertragspartei kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer Vertragspartei steht
„Weisungen“ hat die in Ziffer 5.2 (Weisungen des Kunden) festgelegte Bedeutung.
„Wirksamkeitsdatum“ meint das Datum, an dem der Kunde im Rahmen eines „Click-to-Accept“-Verfahrens diese Datenverarbeitungsbedingungen abgeschlossen hat oder die Vertragsparteien anderweitig den vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen zugestimmt haben.
„Zusatzbedingungen“ meint die in Anhang 3 genannten zusätzlichen Bedingungen; diese stellen die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden im Zusammenhang mit bestimmten anwendbaren Datenschutzvorschriften dar.
„Zusatzprodukt“ bedeutet ein Produkt, einen Dienst oder eine Anwendung von Google oder einem Dritten, das/der/die (a) nicht Bestandteil der Auftragsverarbeiterdienste ist und (b) auf das/den/die zur Nutzung über die Benutzeroberfläche der Auftragsverarbeiterdienste zugegriffen werden kann oder das/der/die anderweitig mit den Auftragsverarbeiterdiensten integriert ist.
2.2Die Begriffe „Verantwortlicher“, „betroffene Person“, „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“ und „Auftragsverarbeiter“ haben in diesen Datenverarbeitungsbedingungen jeweils dieselbe Bedeutung, die ihnen entweder (a) in anwendbaren Datenschutzvorschriften; oder (b) in Abwesenheit einer solche Bedeutung oder eines solchen Gesetzes in der DSGVO zugewiesen wird.
2.3 Formulierungen, die mit Worten wie „einschließlich“ oder mit einem ähnlichen Ausdruck beginnen, sind so auszulegen, dass diese Formulierungen nur illustrativ gemeint sind und sie die Bedeutung der davorstehenden Formulierungen nicht einschränken sollen. Etwaige in diesen Datenverarbeitungsbedingungen angeführte Beispiele dienen nur der Veranschaulichung und sind nicht als ausschließliche Beispiele für ein bestimmtes Konzept gemeint.
2.4 Verweise auf Gesetze oder gesetzliche Regelungen beziehen sich jeweils auf deren aktuellen Stand und deren zum jeweiligen Zeitpunkt gültige und ggf. geänderte oder überarbeitete Fassung.
2.5Soweit eine übersetzte Fassung dieser Datenverarbeitungsbedingungen nicht mit der englischen Fassung übereinstimmt, hat die englische Fassung Vorrang.