2.1 In diesen Datenverarbeitungsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Alternative Übermittlungslösung“ meint eine andere Lösung als die Standardvertragsklauseln, die die rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland in Übereinstimmung mit den europäischen Datenschutzvorschriften ermöglicht, wie beispielsweise Rahmenbedingungen für Datenschutz, die anerkanntermaßen sicherstellen, dass teilnehmende Organisationen einen angemessenen Schutz bieten.
„Angemessenes Land“ meint:
(a) für Daten, deren Verarbeitung dem Anwendungsbereich der EU-DSGVO unterfällt: den EWR oder ein Land oder Gebiet, das gemäß der EU-DSGVO als Land oder Gebiet anerkannt ist, das einen angemessenen Datenschutz bietet;
(b) für Daten, deren Verarbeitung dem Anwendungsbereich der UK-DSGVO unterfällt: das Vereinigte Königreich oder ein Land oder Gebiet, das gemäß der UK-DSGVO und Paragraf 17A des Data Protection Act 2018 als Land oder Gebiet anerkannt ist, das einen angemessenen Datenschutz bietet; und/oder
(c) für Daten, deren Verarbeitung dem Anwendungsbereich dem schweizerischen Datenschutzgesetz unterfällt: die Schweiz oder ein Land oder Gebiet, das (i) in der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten veröffentlichten Liste der Staaten aufgeführt ist, deren Gesetzgebung ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, oder das (ii) vom Bundesrat der Schweiz gemäß dem schweizerischen Datenschutzgesetz als Land oder Gebiet anerkannt ist, das einen angemessenen Datenschutz bietet,
in jedem Fall, außer auf Basis von optionalen Rahmenbedingungen für Datenschutz.
„Außereuropäische Datenschutzvorschriften“ bedeutet Datenschutzgesetze, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs anwendbar sind.
„Aufsichtsbehörde“ bedeutet, je nach Anwendbarkeit, (a) die „Aufsichtsbehörde“ wie sie in der EU DSGVO festgelegt ist und/oder (b) der „Commissioner“ wie er in der UK DSGVO festgelegt wird.
„Auftragsverarbeiterdienste“ bedeutet die jeweils einschlägigen Dienste, die unter business.safety.google/adsservices aufgeführt sind.
„Datenvorfall“ bedeutet ein Sicherheitsvorkommnis bei Google, das zur/zum unabsichtlichen oder gesetzwidrigen Vernichtung, Verlust, Änderung von personenbezogenen Daten des Kunden oder zur unautorisierten Offenlegung oder zum unautorisierten Zugriff auf diese führt, wobei dabei Systeme betroffen sind, die von Google verwaltet oder anderweitig von Google kontrolliert werden. Nicht unter den Begriff „Datenvorfall“ fallen erfolglose Zugriffsversuche oder ähnliche Ereignisse, die die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden nicht kompromittieren, wie etwa erfolglose Anmeldeversuche, Pings, Port-Scans, Denial-of-Service-Angriffe und andere Netzwerkangriffe auf Firewalls oder vernetzte Systeme.
„DSGVO“ bedeutet, je nach Anwendbarkeit, (a) die EU DSGVO und/oder (b) die UK DSGVO.
„E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen“ bedeutet die E-Mail-Adresse (falls vorhanden), die vom Kunden über die Benutzeroberfläche des Auftragsverarbeiterdienstes oder über andere von Google bereitgestellte Möglichkeiten angegeben wurde, um bestimmte Benachrichtigungen von Google zu diesen Datenverarbeitungsbedingungen zu erhalten.
„EU DSGVO“ bedeutet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.
„Europäische Datenschutzvorschriften“ meint, je nach Anwendbarkeit: (a) die DSGVO und/oder (b) das schweizerische Datenschutzgesetz.
„Europäisches Recht“ meint, je nach Anwendbarkeit, (a) das Recht der Europäischen Union oder das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (wenn die EU DSGVO auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden Anwendung findet), und (b) das Recht des Vereinigten Königreichs oder eines Teils des Vereinigten Königreichs (wenn die UK DSGVO auf die Verarbeitung von personenbezogen Daten des Kunden Anwendung findet).
„EWR“ bedeutet der Europäische Wirtschaftsraum.
„Google“ bedeutet das Google-Gruppenunternehmen, das Vertragspartei der Vereinbarung ist.
„Google-Gruppenunternehmen“ meint Google LLC (vormalige Bezeichnung Google Inc.), Google Ireland Limited oder jede andere juristische Person, die die Google LLC direkt oder indirekt kontrolliert, von der Google LLC kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit der Google LLC steht.
„ISO-27001-Zertifizierung“ bedeutet die Zertifizierung nach ISO/IEC 27001:2013 oder eine vergleichbare Zertifizierung der Auftragsverarbeiterdienste.
„Laufzeit“ bedeutet den Zeitraum zwischen dem Wirksamkeitsdatum und dem Ende der Erbringung der Auftragsverarbeiterdienste durch Google gemäß der Vereinbarung.
„Neuer Unterauftragsverarbeiter“ hat die in Ziffer 11.1 (Zustimmung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern) festgelegte Bedeutung.
„Personenbezogene Daten des Kunden“ bedeutet personenbezogene Daten, die im Auftrag des Kunden durch Google im Rahmen der Erbringung der Auftragsverarbeiterdienste verarbeitet werden.
„Schweizerisches Datenschutzgesetz“ meint das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Schweiz).
„Sicherheitsdokumentation“ bedeutet das Zertifikat, das für die ISO-27001-Zertifizierung ausgestellt wurde und jegliche anderen Sicherheitszertifizierungen oder Dokumentationen, die Google in Bezug auf die Auftragsverarbeiterdienste ggf. zur Verfügung stellt.
„Sicherheitsmaßnahmen“ hat die in Ziffer 7.1.1 (Googles Sicherheitsmaßnahmen) festgelegte Bedeutung.
„Standardvertragsklauseln“ meint, je nach Anwendbarkeit, die Standardvertragsklauseln für Kunden und/oder die Standardvertragsklauseln (EU Auftragsverarbeiter-an-Auftragsverarbeiter, Google als Exporteur).
„Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Auftragsverarbeiter)“ meint die Bedingungen unter business.safety.google/adsprocessorterms/sccs/p2p.
„Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Auftragsverarbeiter, Google als Exporteur)“ meint die Bedingungen unter business.safety.google/adsprocessorterms/sccs/p2p-intra-group.
„Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Verantwortlicher)“ meint die Bedingungen unter business.safety.google/adsprocessorterms/sccs/p2c.
„Standardvertragsklauseln für Kunden“ meint, je nach Anwendbarkeit, die Standardvertragsklauseln (Verantwortlicher-an-Auftragsverarbeiter), die Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Verantwortlicher) und/oder die Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Auftragsverarbeiter).
„Standardvertragsklauseln (Verantwortlicher-an-Auftragsverarbeiter)“ meint die Bedingungen unter business.safety.google/adsprocessorterms/sccs/c2p.
„Tool für betroffene Personen“ bedeutet ein von einem Google-Gruppenunternehmen zur Verfügung gestelltes Tool (soweit jeweils vorhanden), das Google ermöglicht, direkt und auf standardisierte Weise bestimmte Anfragen von betroffenen Personen in Bezug auf personenbezogene Daten des Kunden zu beantworten (z. B. in Bezug auf Online-Einstellungen für Werbung oder ein Opt-out-Browser-Plugin).
„UK DSGVO“ meint die EU DSGVO in der geänderten und in das britische Recht übernommenen Fassung gemäß dem UK European Union (Withdrawal) Act 2018 sowie anwendbare sekundäre Vorschriften, welche unter diesem Gesetz erlassen wurden.
„Unterauftragsverarbeiter“ bedeutet Dritte, die unter diesen Datenverarbeitungsbedingungen autorisiert sind, logisch auf personenbezogene Daten des Kunden zuzugreifen und diese zu verarbeiten, um Teile der Auftragsverarbeiterdienste bereitzustellen und dazugehörigen technischen Support zu erbringen.
„Weisungen“ hat die in Ziffer 5.2 (Weisungen des Kunden) festgelegte Bedeutung.
„Wirksamkeitsdatum“ bedeutet entweder:
(a) der 25. Mai 2018, falls der Kunde im Rahmen eines „Click-to-Accept“-Verfahrens diese Datenverarbeitungsbedingungen oder die Vertragsparteien anderweitig die vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen an dem vorgenannten Datum oder zuvor geschlossen hat bzw. abgeschlossen haben; oder
(b) das Datum, an dem der Kunde im Rahmen eines „Click-to-Accept“-Verfahrens diese Datenverarbeitungsbedingungen abgeschlossen hat oder die Vertragsparteien anderweitig den vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen zugestimmt haben, falls dieses jeweils nach dem 25. Mai 2018 geschieht.
„Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften“ bedeutet die in Anhang 3 genannten Zusatzbedingungen, diese stellen die Vereinbarung der Parteien über die Bedingungen für die Verarbeitung bestimmter Daten im Zusammenhang mit bestimmten außereuropäischen Datenschutzvorschriften dar.
„Zusatzprodukt“ bedeutet ein Produkt, einen Dienst oder eine Anwendung von Google oder einem Dritten, das/der/die (a) nicht Bestandteil der Auftragsverarbeiterdienste ist und (b) zur Nutzung über die Benutzeroberfläche der Auftragsverarbeiterdienste erreichbar oder anderweitig in die Auftragsverarbeiterdienste integriert ist.
2.2 Die Begriffe „Verantwortlicher“, „betroffene Person“, „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“ und „Auftragsverarbeiter“ haben in diesen Datenverarbeitungsbedingungen jeweils dieselbe Bedeutung, die ihnen in der DSGVO zugewiesen wird, und die Begriffe „Datenimporteur“ und „Datenexporteur“ haben dieselbe Bedeutung, die ihnen in den betreffenden Standardvertragsklauseln zugewiesen wird.
2.3 Formulierungen, die mit Worten wie „einschließlich“ oder mit einem ähnlichen Ausdruck beginnen, sind so auszulegen, dass diese Formulierungen nur illustrativ gemeint sind und sie die Bedeutung der davorstehenden Formulierungen nicht einschränken sollen. Etwaige in diesen Datenverarbeitungsbedingungen angeführte Beispiele dienen nur der Veranschaulichung und sind nicht als ausschließliche Beispiele für ein bestimmtes Konzept gemeint.
2.4 Verweise auf Gesetze oder gesetzliche Regelungen beziehen sich jeweils auf deren aktuellen Stand und deren zum jeweiligen Zeitpunkt gültige und ggf. geänderte oder überarbeitete Fassung.
2.5 Soweit eine übersetzte Fassung dieser Datenverarbeitungsbedingungen nicht mit der englischen Fassung übereinstimmt, hat die englische Fassung Vorrang.