Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen für Google Werbeprodukte

Google und die andere Vertragspartei, die diesen Bedingungen zustimmt („Kunde“), haben einen Vertrag (in seiner jeweils gültigen Fassung) geschlossen, unter welchem die Auftragsverarbeiterdienste erbracht werden (die „Vereinbarung“).

Diese Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen für Google Werbeprodukte (einschließlich mit den Anhängen nachfolgend als die „Datenverarbeitungsbedingungen“ bezeichnet) werden zwischen Google und dem Kunden abgeschlossen und ergänzen die Vereinbarung. Diese Datenverarbeitungsbedingungen treten am Wirksamkeitsdatum in Kraft und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen zu dem gleichen Regelungsgegenstand (z.B. alle Änderungs- und Zusatzvereinbarungen zur Datenverarbeitung oder Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung).

Wenn Sie diese Datenverarbeitungsbedingungen stellvertretend für den Kunden abschließen, versichern Sie, dass Sie (a) rechtlich vollumfänglich dazu befugt sind, für den Kunden diese Datenverarbeitungsbedingungen stellvertretend abzuschließen, (b) diese Datenverarbeitungsbedingungen gelesen und verstanden haben und (c) für den von Ihnen vertretenen Kunden die Annahmeerklärung zum Abschluss dieser Datenverarbeitungsbedingungen abgeben. Wenn Sie rechtlich nicht dazu befugt sind, für den Kunden rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, schließen Sie diese Datenverarbeitungsbedingungen bitte nicht ab.

1. Einführung

Diese Datenverarbeitungsbedingungen enthalten die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Regelungen, die für die Verarbeitung bestimmter Daten im Zusammenhang mit den europäischen Datenschutzvorschriften und bestimmten außereuropäischen Datenschutzvorschriften gelten.

2. Begriffsbestimmungen und Auslegung

2.1 In diesen Datenverarbeitungsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Alternative Übermittlungslösung“ meint eine andere Lösung als die Standardvertragsklauseln, die die rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland in Übereinstimmung mit den europäischen Datenschutzvorschriften ermöglicht, wie beispielsweise Rahmenbedingungen für Datenschutz, die anerkanntermaßen sicherstellen, dass teilnehmende Organisationen einen angemessenen Schutz bieten.

Angemessenes Land“ meint:

(a) für Daten, deren Verarbeitung dem Anwendungsbereich der EU-DSGVO unterfällt: den EWR oder ein Land oder Gebiet, das gemäß der EU-DSGVO als Land oder Gebiet anerkannt ist, das einen angemessenen Datenschutz bietet;

(b) für Daten, deren Verarbeitung dem Anwendungsbereich der UK-DSGVO unterfällt: das Vereinigte Königreich oder ein Land oder Gebiet, das gemäß der UK-DSGVO und Paragraf 17A des Data Protection Act 2018 als Land oder Gebiet anerkannt ist, das einen angemessenen Datenschutz bietet; und/oder

(c) für Daten, deren Verarbeitung dem Anwendungsbereich dem schweizerischen Datenschutzgesetz unterfällt: die Schweiz oder ein Land oder Gebiet, das (i) in der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten veröffentlichten Liste der Staaten aufgeführt ist, deren Gesetzgebung ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, oder das (ii) vom Bundesrat der Schweiz gemäß dem schweizerischen Datenschutzgesetz als Land oder Gebiet anerkannt ist, das einen angemessenen Datenschutz bietet,

in jedem Fall, außer auf Basis von optionalen Rahmenbedingungen für Datenschutz.

Außereuropäische Datenschutzvorschriften“ bedeutet Datenschutzgesetze, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs anwendbar sind.

Aufsichtsbehörde“ bedeutet, je nach Anwendbarkeit, (a) die „Aufsichtsbehörde“ wie sie in der EU DSGVO festgelegt ist und/oder (b) der „Commissioner“ wie er in der UK DSGVO festgelegt wird.

Auftragsverarbeiterdienste“ bedeutet die jeweils einschlägigen Dienste, die unter business.safety.google/adsservices aufgeführt sind.

Datenvorfall“ bedeutet ein Sicherheitsvorkommnis bei Google, das zur/zum unabsichtlichen oder gesetzwidrigen Vernichtung, Verlust, Änderung von personenbezogenen Daten des Kunden oder zur unautorisierten Offenlegung oder zum unautorisierten Zugriff auf diese führt, wobei dabei Systeme betroffen sind, die von Google verwaltet oder anderweitig von Google kontrolliert werden. Nicht unter den Begriff „Datenvorfall“ fallen erfolglose Zugriffsversuche oder ähnliche Ereignisse, die die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden nicht kompromittieren, wie etwa erfolglose Anmeldeversuche, Pings, Port-Scans, Denial-of-Service-Angriffe und andere Netzwerkangriffe auf Firewalls oder vernetzte Systeme.

DSGVO“ bedeutet, je nach Anwendbarkeit, (a) die EU DSGVO und/oder (b) die UK DSGVO.

E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen“ bedeutet die E-Mail-Adresse (falls vorhanden), die vom Kunden über die Benutzeroberfläche des Auftragsverarbeiterdienstes oder über andere von Google bereitgestellte Möglichkeiten angegeben wurde, um bestimmte Benachrichtigungen von Google zu diesen Datenverarbeitungsbedingungen zu erhalten.

EU DSGVO“ bedeutet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

Europäische Datenschutzvorschriften“ meint, je nach Anwendbarkeit: (a) die DSGVO und/oder (b) das schweizerische Datenschutzgesetz.

Europäisches Recht“ meint, je nach Anwendbarkeit, (a) das Recht der Europäischen Union oder das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (wenn die EU DSGVO auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden Anwendung findet), und (b) das Recht des Vereinigten Königreichs oder eines Teils des Vereinigten Königreichs (wenn die UK DSGVO auf die Verarbeitung von personenbezogen Daten des Kunden Anwendung findet).

EWR“ bedeutet der Europäische Wirtschaftsraum.

Google“ bedeutet das Google-Gruppenunternehmen, das Vertragspartei der Vereinbarung ist.

Google-Gruppenunternehmen“ meint Google LLC (vormalige Bezeichnung Google Inc.), Google Ireland Limited oder jede andere juristische Person, die die Google LLC direkt oder indirekt kontrolliert, von der Google LLC kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit der Google LLC steht.

ISO-27001-Zertifizierung“ bedeutet die Zertifizierung nach ISO/IEC 27001:2013 oder eine vergleichbare Zertifizierung der Auftragsverarbeiterdienste.

Laufzeit“ bedeutet den Zeitraum zwischen dem Wirksamkeitsdatum und dem Ende der Erbringung der Auftragsverarbeiterdienste durch Google gemäß der Vereinbarung.

Neuer Unterauftragsverarbeiter“ hat die in Ziffer 11.1 (Zustimmung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern) festgelegte Bedeutung.

Personenbezogene Daten des Kunden“ bedeutet personenbezogene Daten, die im Auftrag des Kunden durch Google im Rahmen der Erbringung der Auftragsverarbeiterdienste verarbeitet werden.

Schweizerisches Datenschutzgesetz“ meint das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Schweiz).

Sicherheitsdokumentation“ bedeutet das Zertifikat, das für die ISO-27001-Zertifizierung ausgestellt wurde und jegliche anderen Sicherheitszertifizierungen oder Dokumentationen, die Google in Bezug auf die Auftragsverarbeiterdienste ggf. zur Verfügung stellt.

Sicherheitsmaßnahmen“ hat die in Ziffer 7.1.1 (Googles Sicherheitsmaßnahmen) festgelegte Bedeutung.

Standardvertragsklauseln“ meint, je nach Anwendbarkeit, die Standardvertragsklauseln für Kunden und/oder die Standardvertragsklauseln (EU Auftragsverarbeiter-an-Auftragsverarbeiter, Google als Exporteur).

Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Auftragsverarbeiter)“ meint die Bedingungen unter business.safety.google/adsprocessorterms/sccs/p2p.

Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Auftragsverarbeiter, Google als Exporteur)“ meint die Bedingungen unter business.safety.google/adsprocessorterms/sccs/p2p-intra-group.

Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Verantwortlicher)“ meint die Bedingungen unter business.safety.google/adsprocessorterms/sccs/p2c.

Standardvertragsklauseln für Kunden“ meint, je nach Anwendbarkeit, die Standardvertragsklauseln (Verantwortlicher-an-Auftragsverarbeiter), die Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Verantwortlicher) und/oder die Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Auftragsverarbeiter).

Standardvertragsklauseln (Verantwortlicher-an-Auftragsverarbeiter)“ meint die Bedingungen unter business.safety.google/adsprocessorterms/sccs/c2p.

Tool für betroffene Personen“ bedeutet ein von einem Google-Gruppenunternehmen zur Verfügung gestelltes Tool (soweit jeweils vorhanden), das Google ermöglicht, direkt und auf standardisierte Weise bestimmte Anfragen von betroffenen Personen in Bezug auf personenbezogene Daten des Kunden zu beantworten (z. B. in Bezug auf Online-Einstellungen für Werbung oder ein Opt-out-Browser-Plugin).

UK DSGVO“ meint die EU DSGVO in der geänderten und in das britische Recht übernommenen Fassung gemäß dem UK European Union (Withdrawal) Act 2018 sowie anwendbare sekundäre Vorschriften, welche unter diesem Gesetz erlassen wurden.

Unterauftragsverarbeiter“ bedeutet Dritte, die unter diesen Datenverarbeitungsbedingungen autorisiert sind, logisch auf personenbezogene Daten des Kunden zuzugreifen und diese zu verarbeiten, um Teile der Auftragsverarbeiterdienste bereitzustellen und dazugehörigen technischen Support zu erbringen.

Weisungen“ hat die in Ziffer 5.2 (Weisungen des Kunden) festgelegte Bedeutung.

Wirksamkeitsdatum“ bedeutet entweder:

(a) der 25. Mai 2018, falls der Kunde im Rahmen eines „Click-to-Accept“-Verfahrens diese Datenverarbeitungsbedingungen oder die Vertragsparteien anderweitig die vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen an dem vorgenannten Datum oder zuvor geschlossen hat bzw. abgeschlossen haben; oder

(b) das Datum, an dem der Kunde im Rahmen eines „Click-to-Accept“-Verfahrens diese Datenverarbeitungsbedingungen abgeschlossen hat oder die Vertragsparteien anderweitig den vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen zugestimmt haben, falls dieses jeweils nach dem 25. Mai 2018 geschieht.

Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften“ bedeutet die in Anhang 3 genannten Zusatzbedingungen, diese stellen die Vereinbarung der Parteien über die Bedingungen für die Verarbeitung bestimmter Daten im Zusammenhang mit bestimmten außereuropäischen Datenschutzvorschriften dar.

Zusatzprodukt“ bedeutet ein Produkt, einen Dienst oder eine Anwendung von Google oder einem Dritten, das/der/die (a) nicht Bestandteil der Auftragsverarbeiterdienste ist und (b) zur Nutzung über die Benutzeroberfläche der Auftragsverarbeiterdienste erreichbar oder anderweitig in die Auftragsverarbeiterdienste integriert ist.

2.2 Die Begriffe „Verantwortlicher“, „betroffene Person“, „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“ und „Auftragsverarbeiter“ haben in diesen Datenverarbeitungsbedingungen jeweils dieselbe Bedeutung, die ihnen in der DSGVO zugewiesen wird, und die Begriffe „Datenimporteur“ und „Datenexporteur“ haben dieselbe Bedeutung, die ihnen in den betreffenden Standardvertragsklauseln zugewiesen wird.

2.3 Formulierungen, die mit Worten wie „einschließlich“ oder mit einem ähnlichen Ausdruck beginnen, sind so auszulegen, dass diese Formulierungen nur illustrativ gemeint sind und sie die Bedeutung der davorstehenden Formulierungen nicht einschränken sollen. Etwaige in diesen Datenverarbeitungsbedingungen angeführte Beispiele dienen nur der Veranschaulichung und sind nicht als ausschließliche Beispiele für ein bestimmtes Konzept gemeint.

2.4 Verweise auf Gesetze oder gesetzliche Regelungen beziehen sich jeweils auf deren aktuellen Stand und deren zum jeweiligen Zeitpunkt gültige und ggf. geänderte oder überarbeitete Fassung.

2.5 Soweit eine übersetzte Fassung dieser Datenverarbeitungsbedingungen nicht mit der englischen Fassung übereinstimmt, hat die englische Fassung Vorrang.

3. Laufzeit dieser Datenverarbeitungsbedingungen

Diese Datenverarbeitungsbedingungen treten zum Wirksamkeitsdatum in Kraft. Ungeachtet einer Beendigung oder eines Ablaufs der Vereinbarung bleiben diese Datenverarbeitungsbedingungen in Kraft bis (und erlöschen automatisch, wenn) Google alle personenbezogenen Daten des Kunden wie in diesen Datenverarbeitungsbedingungen beschrieben löscht.

4. Anwendbarkeit dieser Datenverarbeitungsbedingungen

4.1 Anwendbarkeit der europäischen Datenschutzvorschriften. Die Ziffern 5 (Verarbeitung von Daten) bis einschließlich 12 (Kontaktaufnahme mit Google; Aufzeichnungen über die Verarbeitung) gelten nur insoweit, wie die europäischen Datenschutzvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden anwendbar sind, einschließlich wenn:

(a) die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Betriebsstätte des Kunden im EWR oder im Vereinigten Königreich stattfindet; und/oder

(b) personenbezogene Daten des Kunden personenbezogene Daten darstellen, die sich auf betroffene Personen beziehen, die sich im EWR oder im Vereinigten Königreich befinden und sich die Verarbeitung auf das Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder die Beobachtung des Verhaltens im EWR oder im Vereinigten Königreich bezieht.

4.2 Anwendbarkeit auf Auftragsverarbeiterdienste. Diese Datenverarbeitungsbedingungen gelten nur für solche Auftragsverarbeiterdienste, für welche die Vertragsparteien diese Datenverarbeitungsbedingungen abgeschlossen haben (zum Beispiel, für solche Auftragsverarbeiterdienste, (a) für die der Kunde diese Datenverarbeitungsbedingungen mittels eines „Click-to-Accept“-Verfahrens abgeschlossen hat; oder (b) auf die die Vereinbarung Anwendung findet und in welche diese Datenverarbeitungsbedingungen einbezogen und zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht werden).

4.3 Einbeziehung der Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften. Die Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften gelten ergänzend zu diesen Datenverarbeitungsbedingungen.

5. Verarbeitung von Daten

5.1 Rollenverteilung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben; Autorisierung.

5.1.1 Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters und des Verantwortlichen. Die Vertragsparteien bestätigen und vereinbaren, dass:

(a) Anhang 1 den Gegenstand und die Details der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden beschreibt;

(b) Google als ein Auftragsverarbeiter von personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften handelt;

(c) der Kunde, je nachdem was zutrifft, als ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter von personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften handelt; und

(d) jede Vertragspartei verpflichtet ist, den Verpflichtungen nachzukommen, die für die jeweilige Partei in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften gelten.

5.1.2 Kunden, die Auftragsverarbeiter sind. Wenn der Kunde ein Auftragsverarbeiter ist, gilt Folgendes:

(a) Der Kunde sichert zu, dass der jeweilige Verantwortliche Folgendes genehmigt hat: (i) die Weisungen, (ii) die Ernennung von Google als weiteren Auftragsverarbeiter durch den Kunden und (iii) die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern durch Google wie in Ziffer 11 (Unterauftragsverarbeiter) beschrieben.

(b) Der Kunde leitet umgehend jede Mitteilung, die Google gemäß den Ziffern 5.4 (Benachrichtigungen über Anweisungen), 7.2.1 (Meldung eines Vorfalls) oder 11.4 (Möglichkeit des Widerspruch gegen Änderungen bei der Unterauftragsvergabe) zur Verfügung stellt oder die sich auf die Standardvertragsklauseln bezieht, an den jeweiligen Verantwortlichen weiter.

(c) Der Kunde kann dem jeweiligen Verantwortlichen alle Informationen bereitstellen, die von Google gemäß den Ziffern 7.4 (Sicherheitszertifizierung), 10.5 (Informationen zu Rechenzentren) und 11.2 (Informationen zu Unterauftragsverarbeitern) zur Verfügung gestellt werden.

5.2 Weisungen des Kunden. Durch Zustimmung zu diesen Datenverarbeitungsbedingungen weist der Kunde Google an, personenbezogene Daten des Kunden in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht zu verarbeiten, (a) um die Auftragsverarbeiterdienste und damit im Zusammenhang stehenden technischen Support zu erbringen; (b) wie weiter durch die Nutzung des Kunden der Auftragsverarbeiterdienste festgelegt (einschließlich durch die Einstellungen und Funktionalitäten der Auftragsverarbeiterdienste) und damit im Zusammenhang stehenden technischen Support; (c) wie durch die Vereinbarung (einschließlich dieser Datenverarbeitungsbedingungen) dokumentiert wird; und (d) wie zusätzlich in anderen schriftlichen Weisungen dokumentiert ist, die vom Kunden gegeben wurden und von Google förmlich als Weisung im Sinne der vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen anerkannt wurden (gemeinsam die „Weisungen“).

5.3 Befolgung der Weisungen durch Google. Google wird die Weisungen befolgen, es sei denn, dies ist durch europäisches Recht untersagt.

5.4 Benachrichtigungen über Weisungen. Google benachrichtigt den Kunden unverzüglich, wenn nach Ansicht von Google (a) europäisches Recht es Google untersagt, eine Weisung zu befolgen; (b) eine Weisung gegen europäisches Datenschutzrecht verstößt; oder (c) Google anderweitig nicht in der Lage ist, eine Weisung zu befolgen. Dies gilt jeweils, sofern eine solche Benachrichtigung nicht durch europäisches Recht untersagt ist. Diese Ziffer 5.4 (Benachrichtigungen über Weisungen) schränkt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien an anderer Stelle der Vereinbarung ein.

5.5 Zusatzprodukte. Wenn der Kunde Zusatzprodukte verwendet, können die Auftragsverarbeiterdienste diesen Zusatzprodukten den Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden ermöglichen, sofern dies für die Interaktion zwischen diesen Zusatzprodukten und den Auftragsverarbeiterdiensten erforderlich ist. Zur Klarstellung, diese Datenverarbeitungsbedingungen gelten nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Zusatzprodukten, die durch den Kunden genutzt werden, einschließlich für personenbezogene Daten, die von oder zu diesen Zusatzprodukten übermittelt werden.

6. Löschung von Daten

6.1 Löschung während der Laufzeit.

6.1.1 Auftragsverarbeiterdienste mit Löschfunktion. Falls während der Laufzeit:

(a) die Softwarefunktionalitäten der Auftragsverarbeiterdienste dem Kunden eine Möglichkeit zur Verfügung stellen, personenbezogene Daten des Kunden zu löschen;

(b) der Kunde die Auftragsverarbeiterdienste dazu nutzt, bestimmte personenbezogene Daten des Kunden zu löschen; und

(c) die gelöschten personenbezogenen Daten des Kunden vom Kunden nicht wiederhergestellt werden können (z. B. aus dem „Papierkorb“),

dann wird Google diese personenbezogenen Daten des Kunden von ihren Systemen so früh wie es angemessen und praktikabel ist und spätestens nach einer Dauer von 180 Tagen löschen, falls nicht europäisches Recht eine Aufbewahrung vorschreibt.

6.1.2 Auftragsverarbeiterdienste ohne Löschfunktion. Falls die Softwarefunktionalitäten der Auftragsverarbeiterdienste keine Möglichkeit vorsehen die den Kunden in die Lage versetzt, während der Laufzeit personenbezogene Daten des Kunden zu löschen, dann wird Google:

(a) jeder angemessenen Anfrage des Kunden entsprechen, um eine solche Löschung zu erreichen, soweit dies unter Berücksichtigung der Art und Funktionsweise der Auftragsverarbeiterdienste möglich ist und falls nicht europäisches Recht eine Aufbewahrung vorschreibt; und

(b) die Datenspeicherungsverfahren, die unter policies.google.com/technologies/ads beschrieben sind, einhalten.

Google ist berechtigt, einen Ersatz der Kosten (basierend aufs Googles angemessenen Aufwendungen) für die Löschung von Daten nach Ziffer 6.1.2(a) zu verlangen. Vor einer solchen Löschung wird Google dem Kunden weitere Details zu den jeweils entstehenden Kosten und die Grundlage für die Berechnung dieser Kosten zur Verfügung stellen.

6.2 Löschung nach Ablauf der Laufzeit. Der Kunde weist Google an, sämtliche verbleibenden personenbezogenen Daten des Kunden (einschließlich aller existierenden Kopien) nach Ablauf der Laufzeit gemäß den Vorgaben des anwendbaren Rechts aus den Systemen von Google zu löschen. Google wird dieser Weisung so früh wie es angemessen und praktikabel ist und spätestens nach einer Dauer von 180 Tagen Folge leisten, falls nicht europäisches Recht eine Aufbewahrung vorschreibt.

7. Datensicherheit

7.1 Sicherheitsmaßnahmen und Hilfestellung durch Google.

7.1.1 Googles Sicherheitsmaßnahmen. Google implementiert technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vor versehentlicher oder gesetzeswidriger Zerstörung, Verlust, Veränderung, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugriff, wie in Anhang 2 beschrieben (die „Sicherheitsmaßnahmen“) und erhält diese aufrecht. Wie in Anhang 2 beschrieben, beinhalten die Sicherheitsmaßnahmen Maßnahmen: (a) zur Verschlüsselung personenbezogener Daten; (b) die helfen, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Ausfallsicherheit von Googles Systemen und Diensten fortwährend zu wahren bzw. sicherzustellen; (c) die helfen, zeitgerecht den Zugang zu personenbezogenen Daten nach einem Vorfall wiederherzustellen; und (d) um regelmäßig die Wirksamkeit zu testen. Google kann gelegentlich die Sicherheitsmaßnahmen aktualisieren oder anpassen, sofern eine solche Aktualisierung und Anpassung nicht zu einer Verschlechterung der Gesamtsicherheit der Auftragsverarbeiterdienste führt.

7.1.2 Zugriff und Compliance. Google ist verpflichtet, (a) seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern und Unterauftragsverarbeitern den Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden nur in dem Maß zu gestatten, wie es zur Einhaltung der Weisungen unbedingt erforderlich ist; (b) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durch Google-Mitarbeiter, Auftragnehmer und Unterauftragsverarbeiter in dem Umfang sicherzustellen, wie es für deren jeweiliges Aufgabengebiet angemessen ist; und (c) sicherzustellen, dass sich sämtliche Personen, die autorisiert sind, personenbezogene Daten des Kunden zu verarbeiten, zur Geheimhaltung verpflichtet haben oder entsprechenden gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen.

7.1.3 Hilfestellung durch Google. Google unterstützt den Kunden (unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und der Informationen, die Google zur Verfügung stehen) bei der Einhaltung der Pflichten des Kunden (oder, falls der Kunde ein Auftragsverarbeiter ist, der Pflichten des jeweiligen Verantwortlichen) in Bezug auf die Sicherheit von personenbezogenen Daten und Verletzungen der Datensicherheit, einschließlich der Pflichten des Kunden (oder, falls der Kunde ein Auftragsverarbeiter ist, des jeweiligen Verantwortlichen) gemäß den Artikeln 32 bis 34 DSGVO, durch:

(a) Implementierung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Ziffer 7.1.1 (Googles Sicherheitsmaßnahmen);

(b) Einhaltung der Regelungen in Ziffer 7.2 (Datenvorfälle); und

(c) Bereitstellung von Sicherheitsdokumentationen an den Kunden gemäß Ziffer 7.5.1 (Überprüfungen der Sicherheitsdokumentation) und den Informationen, die in diesen Datenverarbeitungsbedingungen enthalten sind.

7.2 Datenvorfälle.

7.2.1 Meldung von Datenvorfällen. Falls Google Kenntnis von einem Datenvorfall erlangen sollte, ist Google verpflichtet: (a) den Kunden unverzüglich den Datenvorfall zu melden; und (b) prompt angemessene Maßnahmen zur Schadensminimierung und Sicherung der personenbezogenen Daten des Kunden zu ergreifen.

7.2.2 Detailinformationen zu Datenvorfällen. Meldungen gemäß Ziffer 7.2.1 (Meldung von Datenvorfällen) enthalten: die Art des Datenvorfalls, einschließlich der betroffenen Kundenressourcen; die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen von Google zur Adressierung des Vorfalls und Minderung seines potenziellen Risikos; die Maßnahmen, die Google dem Kunden ggf. empfiehlt zu ergreifen, um den Datenvorfall zu adressieren; sowie Angaben einer Kontaktstelle, bei der weitere Informationen eingeholt werden können. Wenn es nicht möglich ist, all diese Informationen zur selben Zeit zur Verfügung zu stellen, enthält die erste Benachrichtigung von Google die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und weitere Informationen werden unverzüglich bereitgestellt, sobald sie verfügbar sind.

7.2.3 Übermittlung der Meldungen. Meldungen über Datenvorfälle wird Google an die E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen senden, oder nach Googles Ermessen (z.B. falls der Kunde keine E-Mail-Adresse für Meldungen angegeben hat) mittels eines anderen direkten Kommunikationsmittels (z.B. mittels Telefon oder in einem persönlichen Treffen) übermitteln. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung, die E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen zu benennen, und hat sicherzustellen, dass die E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen stets aktuell und gültig ist.

7.2.4 Meldungen an Dritte. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung, gesetzliche Vorgaben für Meldungen bei Vorfällen einzuhalten und entsprechenden Meldepflichten bei Datenvorfällen gegenüber Dritten nachzukommen.

7.2.5 Kein Anerkenntnis durch Google. Die Meldung eines Datenvorfalls durch Google bzw. die Reaktion auf einen Datenvorfall durch Google gemäß dieser Ziffer 7.2 (Datenvorfälle) kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Google dadurch bereits ein Fehlverhalten einräumen oder die Haftung für den Datenvorfall anerkennen würde.

7.3 Verantwortlichkeit des Kunden für Sicherheit und Sicherheitsbewertung.

7.3.1 Verantwortlichkeit des Kunden für Sicherheit. Unbeschadet der Verpflichtungen für Google gemäß Ziffern 7.1 (Sicherheitsmaßnahmen und Hilfestellung von Google) und 7.2 (Datenvorfälle):

(a) trägt der Kunde die Verantwortung für die Nutzung der Auftragsverarbeiterdienste, einschließlich:

(i) die Auftragsverarbeiterdienste in angemessener Art und Weise zu nutzen, um ein Sicherheitsniveau sicherzustellen, das im Verhältnis zum Risiko im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogenen Daten des Kunden angemessen ist; und

(ii) die Anmeldeinformationen für die Authentifizierung sowie der Systeme und Geräte, die der Kunde verwendet, um auf die Auftragsverarbeiterdienste zuzugreifen, zu schützen; und

(b) ist Google nicht dafür verantwortlich, personenbezogene Daten des Kunden zu schützen, bei denen der Kunde entscheidet, diese außerhalb der Google-Systeme oder der Systeme der Google-Unterauftragsverarbeiter zu speichern oder zu übermitteln.

7.3.2 Sicherheitsbewertung durch den Kunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass die von Google gemäß Ziffer 7.1.1 (Googles Sicherheitsmaßnahmen) umgesetzten und aufrechterhaltenen Sicherheitsmaßnahmen ein Sicherheitsniveau erreichen, das mit den Risiken in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden in einem angemessenen Verhältnis steht, jeweils unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten sowie der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden sowie der damit verbundenen Risiken für Einzelpersonen.

7.4 Sicherheitszertifizierung. Um fortlaufend die Effektivität der Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten und sicherzustellen, wird Google die ISO-27001-Zertifizierung aufrechterhalten.

7.5 Prüfungen und Compliance-Audits.

7.5.1 Prüfung der Sicherheitsdokumentation. Um die Einhaltung von Googles Verpflichtungen unter diesen Datenverarbeitungsbedingungen nachzuweisen, ist Google verpflichtet, die Sicherheitsdokumentation dem Kunden zur Prüfung zugänglich zu machen.

7.5.2 Prüfrechte des Kunden.

(a) Google wird dem Kunden oder einem unabhängigen, vom Kunden benannten Prüfer unter Maßgabe von Ziffer 7.5.3 (Zusätzliche Bedingungen für Audits) ermöglichen, Audits (einschließlich Inspektionen) durchzuführen, um zu verifizieren, dass Google seinen Pflichten unter den Datenverarbeitungsbedingungen nachkommt. Während eines Audits wird Google, wie in Ziffer 7.4 (Sicherheitszertifizierung) und in dieser Ziffer 7.5 (Prüfungen und Compliance-Audits) beschrieben, alle Informationen zur Verfügung stellen, die für den Nachweis eines solchen Nachkommens der Pflichten von Google erforderlich sind, und zu den Audits beitragen.

(b) Sofern die Standardvertragsklauseln nach Ziffer 10.2 (Eingeschränkte europäische Übermittlungen) Anwendung finden, gestattet Google dem Kunden (oder einem vom Kunden beauftragten unabhängigen Prüfer) die Durchführung von Audits wie in den Standardvertragsklauseln beschrieben und stellt Google während des Audits alle Informationen zur Verfügung stellen, die nach den Standardvertragsklauseln erforderlich sind, jeweils im Einklang mit Ziffer 7.5.3 (Zusätzliche Bedingungen für Audits).

(c) Der Kunde kann auch ein Audit durchführen, indem er das ISO-27001-Zertifikat überprüft (welches das Ergebnis eines Audits widerspiegelt, das von einem unabhängigen Prüfer durchgeführt wurde), um zu verifizieren, dass Google seinen Pflichten unter den vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen nachkommt.

7.5.3 Zusätzliche Bedingungen für Audits.

(a) Der Kunde ist verpflichtet, eine Anfrage für ein Audit nach Ziffer 7.5.2(a) oder 7.5.2(b) in Übereinstimmung mit Ziffer 12.1 (Kontaktaufnahme mit Google) zu stellen.

(b) Nach Erhalt einer Anfrage gemäß Ziffer 7.5.3(a) werden Google und der Kunde im Voraus gemeinsam ein angemessenes Startdatum, den Umfang und die Dauer und Sicherheits- und Vertraulichkeitsmaßnahmen, die Gegenstand des jeweiligen Audits gemäß Ziffer 7.5.2(a) oder 7.5.2(b) sind, besprechen und vereinbaren.

(c) Google ist berechtigt, einen Ersatz der Kosten (basierend auf Googles angemessenen Aufwendungen) für jedes Audit nach Ziffer 7.5.2(a) oder 7.5.2(b) zu verlangen. Vor jedem Audit wird Google dem Kunden weitere Details zu den jeweils entstehenden Kosten und die Grundlage für die Berechnung dieser Kosten zur Verfügung stellen. Jegliche Kosten, die für die Beauftragung und Durchführung eines Audits durch einen unabhängigen Prüfer entstehen, den der Kunde beauftragt hat, sind allein vom Kunden zu tragen.

(d) Google ist berechtigt, einen vom Kunden zur Durchführung eines Audits nach Ziffer 7.5.2(a) oder 7.5.2(b) beauftragten unabhängigen Prüfer abzulehnen, wenn dieser Prüfer nach Googles angemessener Einschätzung nicht hinreichend qualifiziert oder unabhängig ist, es sich um einen Wettbewerber von Google handelt oder dieser aus anderen Gründen offenkundig ungeeignet ist. Falls Google einen solchen Einwand erhebt, ist der Kunde verpflichtet, einen anderen Prüfer zu bestellen oder das Audit selbst durchzuführen.

(e) Google ist nach diesen Datenverarbeitungsbedingungen nicht verpflichtet, dem Kunden oder einem vom Kunden beauftragten unabhängigen Prüfer gegenüber das Folgende offenzulegen bzw. dem Kunden oder einem unabhängigen Prüfer zu gestatten, auf Folgendes zuzugreifen:

(i) Daten von irgendeinem anderen Kunden eines Google-Gruppenunternehmens;

(ii) interne Daten des Rechnungswesens oder Finanzinformationen eines Google-Gruppenunternehmens;

(iii) Geschäftsgeheimnisse eines Google-Gruppenunternehmens;

(iv) Informationen, die nach Googles angemessener Einschätzung (A) die Sicherheit von Systemen oder Betriebsstätten eines Google-Gruppenunternehmens gefährden könnten oder (B) dazu führen könnten, dass ein Google-Gruppenunternehmen seine Pflichten unter den europäischen Datenschutzvorschriften verletzt oder gegen seine Sicherheits- bzw. Datenschutzverpflichtungen gegenüber dem Kunden oder Dritten verstößt; oder

(v) Informationen, auf die der Kunde oder sein unabhängiger Prüfer aus treuwidrigen Gründen, die nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften erforderlich sind, zugreifen möchten.

8. Folgenabschätzungen und Konsultationen

Google unterstützt den Kunden (unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Informationen, die Google zur Verfügung stehen) bei der Erfüllung der Pflichten des Kunden (oder, falls der Kunde ein Auftragsverarbeiter ist, des jeweiligen Verantwortlichen) zu Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen, einschließlich, soweit anwendbar, den Pflichten des Kunden oder des jeweiligen Verantwortlichen gemäß Art. 35 und 36 DSGVO; durch Folgendes:

(a) Bereitstellung der Sicherheitsdokumentation gemäß Ziffer 7.5.1 (Prüfung der Sicherheitsdokumentation);

(b) Bereitstellung der Informationen, die bereits in der Vereinbarung (einschließlich dieser Datenverarbeitungsbedingungen) enthalten sind; und

(c) Bereitstellung oder anderweitige Zugänglichmachung in Übereinstimmung mit Googles Standardverfahren von anderen Materialien (zum Beispiel Hilfeartikel im Hilfe-Center) zur Art der Auftragsverarbeiterdienste oder der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden.

9. Rechte betroffener Personen

9.1 Beantwortung von Anfragen betroffener Personen. Wenn Google eine Anfrage von einer betroffenen Person hinsichtlich personenbezogener Daten des Kunden erhält, ermächtigt der Kunde Google zu Folgendem und wird hiermit von Google informiert, dass Google:

(a) direkt auf die Anfrage der betroffenen Person in Übereinstimmung mit den Standard-Funktionen eines Tools für betroffene Personen antworten wird (falls die Anfrage über das Tool für betroffene Personen gestellt wird); oder

(b)die betroffene Person bitten wird, ihre Anfrage an den Kunden zu übermitteln (falls die Anfrage nicht über ein Tool für betroffene Personen eingereicht wird); der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Beantwortung einer solchen Anfrage.

9.2 Unterstützung durch Google bei Anfragen betroffener Personen. Google unterstützt den Kunden bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden (oder, falls der Kunde ein Auftragsverarbeiter ist, des jeweiligen Verantwortlichen) gemäß dem dritten Kapitel der DSGVO, auf Anfragen zu antworten, die die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen betreffen, in allen Fällen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und, falls anwendbar, von Artikel 11 DSGVO, indem Google:

(a) die Funktionalitäten der Auftragsverarbeiterdienste bereitstellt;

(b) die in Ziffer 9.1 (Beantwortung von Anfragen betroffener Personen) festgelegten Verpflichtungen erfüllt; und

(c) Tools für betroffene Personen bereitstellt, soweit dies für den jeweiligen Auftragsverarbeiterdienst zutreffend ist.

9.3 Berichtigung. Wenn der Kunde feststellt, dass personenbezogene Daten des Kunden falsch oder nicht mehr aktuell sind, ist er dafür verantwortlich, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen, sofern dies durch die europäischen Datenschutzvorschriften vorgeschrieben ist. Hierzu ist (soweit verfügbar) die entsprechende Funktion der Auftragsverarbeiterdienste zu verwenden.

10. Datenübermittlungen

10.1 Datenspeicherungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen. Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Ziffer 10 (Datenübermittlungen) kann Google personenbezogene Daten des Kunden in jedem Land verarbeiten, in dem Google oder Unterauftragsverarbeiter von Google Einrichtungen unterhalten.

10.2 Eingeschränkte europäische Übermittlungen. Die Parteien erkennen an, dass die europäischen Datenschutzvorschriften keine Standardvertragsklauseln und keine alternative Übermittlungslösung erfordern, damit personenbezogene Daten des Kunden in einem angemessenen Land verarbeitet oder dorthin übertragen werden können. Wenn personenbezogene Daten des Kunden in ein anderes Land übermittelt werden und die europäischen Datenschutzvorschriften auf diese Übermittlungen anwendbar sind („eingeschränkte europäische Übermittlungen“), dann:

(a) wenn Google eine alternative Übermittlungslösung für eingeschränkte europäische Übermittlungen einführt und anwendet, wird Google den Kunden über die betreffende Lösung informieren und sicherstellen, dass solche eingeschränkten europäischen Übermittlungen gemäß dieser Lösung erfolgen; und/oder

(b) wenn Google keine alternative Übermittlungslösung für eingeschränkte europäische Übermittlungen eingeführt oder den Kunden darüber informiert hat, dass Google eine alternative Übermittlungslösung für eingeschränkte europäische Übermittlungen nicht länger anwendet, dann:

(i) wenn die Adresse von Google in einem Angemessenen Land ist:

(A) gelten die Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Auftragsverarbeiter, Google als Exporteur) für solche eingeschränkten europäischen Übermittlungen von Google an Unterauftragsverarbeiter; und

(B) wenn die Adresse des Kunden nicht in einem Angemessenen Land ist, gelten zusätzlich die Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Verantwortlicher) für eingeschränkte europäische Übermittlungen zwischen Google und dem Kunden (unabhängig davon, ob der Kunde ein Verantwortlicher und/oder Auftragsverarbeiter ist); oder

(ii) wenn die Adresse von Google nicht in einem Angemessenen Land ist, gelten die Standardvertragsklauseln (Verantwortlicher-an-Auftragsverarbeiter) und/oder die Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter-an-Auftragsverarbeiter) für solche eingeschränkten europäischen Übermittlungen zwischen dem Kunden und Google.

10.3 Ergänzende Maßnahmen und Informationen. Google wird dem Kunden relevante Informationen zu eingeschränkten europäischen Übermittlungen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen zu ergänzenden Schutzmaßnahmen für personenbezogene Daten des Kunden, wie in Ziffer 7.5.1 (Überprüfungen der Sicherheitsdokumentation), Anhang 2 (Sicherheitsmaßnahmen) und anderen Materialien über die Art der Auftragsverarbeiterdienste und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden (z. B. Hilfeartikeln) beschrieben.

10.4 Kündigung. Wenn der Kunde auf der Basis seiner aktuellen oder beabsichtigten Nutzung der Verarbeitungsdienste zu dem Schluss kommt, dass die alternative Übermittlungslösung und/oder die Standardvertragsklauseln (je nachdem, was zutrifft) keinen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden bieten, kann der Kunde die Vereinbarung sofort kündigen, indem er Google davon in Kenntnis setzt.

10.5 Informationen zu Rechenzentren. Informationen über die Standorte der Rechenzentren von Google können unter www.google.com/about/datacenters/locations/ abgerufen werden.

11. Unterauftragsverarbeiter

11.1 Genehmigung der Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern. Der Kunde genehmigt ausdrücklich die Beauftragung von den zum Datum des Inkrafttretens der Bedingungen unter der in Abschnitt 11.2 (Informationen zu Unterauftragsverarbeitern) angegebenen URL aufgeführten Unternehmen als Unterauftragsverarbeiter. Vorbehaltlich Ziffer 11.4 (Möglichkeit des Widerspruch gegen Änderungen bei der Unterauftragsvergabe) genehmigt der Kunde zudem generell, dass Google auch jegliche andere Dritte als Unterauftragsverarbeiter beauftragen darf („Neue Unterauftragsverarbeiter“).

11.2 Informationen zu Unterauftragsverarbeitern. Informationen über Unterauftragsverarbeiter können unter business.safety.google/adssubprocessors abgerufen werden.

11.3 Anforderungen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern. Wenn Google Unterauftragsverarbeiter beauftragt, wird Google:

(a) durch schriftlichen Vertrag sicherstellen, dass:

(i) der Unterauftragsverarbeiter nur auf personenbezogene Daten des Kunden in dem Umfang zugreift und diese nutzt, wie dies erforderlich ist, um seine Obliegenheiten, zu denen er im Wege der Unterauftragsvergabe verpflichtet ist, zu erfüllen und dies jeweils unter Einhaltung der Vereinbarung (einschließlich dieser Datenverarbeitungsbedingungen) erfolgt; und

(ii) falls auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden die europäischen Datenschutzvorschriften Anwendung finden, die Datenschutzpflichten in diesen Datenverarbeitungsbedingungen (wie in Art. 28 Abs. 3 DSGVO erwähnt) dem Unterauftragsverarbeiter auferlegt werden; und

(b) für sämtliche Obliegenheiten, die den Unterauftragsverarbeitern übertragen wurden, und für sämtliches Tun und Unterlassen ihrer Unterauftragsverarbeiter vollumfänglich haften.

11.4 Möglichkeit des Widerspruch gegen Änderungen bei der Unterauftragsvergabe.

(a) Wenn während der Laufzeit ein neuer Unterauftragsverarbeiter beauftragt wird, wird Google den Kunden mindestens 30 Tage bevor dieser neue Unterauftragsverarbeiter mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden betraut wird durch Zusendung einer E-Mail an die E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen über die Beauftragung informieren (einschließlich des Namens und Standorts des jeweiligen Unterauftragsverarbeiters und der Tätigkeiten, die dieser ausführen wird).

(b) Der Kunde kann dem Einsatz eines neuen Unterauftragsverarbeiters widersprechen, indem er die Vereinbarung sofort ordentlich schriftlich kündigt; dies hat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Beauftragung des neuen Unterauftragsverarbeiters, wie in Ziffer 11.4(a) beschrieben, zu erfolgen.

12. Kontaktaufnahme mit Google; Aufzeichnungen über die Verarbeitung

12.1 Kontaktaufnahme mit Google. Der Kunde kann Google über die Möglichkeiten, die unter privacy.google.com/businesses/processorsupport aufgeführt sind bzw. über andere von Google ggf. dafür bereitgestellte Möglichkeiten kontaktieren, um seine Rechte unter diesen Datenverarbeitungsbedingungen auszuüben. Google wird bei allen über diese Kontaktmöglichkeiten eingehenden Kundenanfragen mit Bezug zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden im Rahmen der Vereinbarung schnell und in angemessenem Rahmen Unterstützung leisten.

12.2 Googles Aufzeichnungen über die Datenverarbeitung. Google führt entsprechend den Erfordernissen der DSGVO eine angemessene Dokumentation über seine Verarbeitungsaktivitäten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Google unter der DSGVO verpflichtet ist: (a) Aufzeichnungen über bestimmte Informationen anzufertigen und vorzuhalten, darunter: (i) den Namen und Kontaktdaten von jedem Verarbeiter und/oder Verantwortlichen in deren Auftrag Google handelt und (falls zutreffend) Informationen über den Vertretungsberechtigten vor Ort und den Datenschutzbeauftragten; und (ii) die Aufsichtsbehörde des Kunden, sofern dies gemäß den Standardvertragsklauseln für Kunden erforderlich ist; und (b) diese Informationen der jeweiligen Aufsichtsbehörde zugänglich zu machen. Dementsprechend ist der Kunde verpflichtet, diese Informationen auf Aufforderung und soweit für den Kunden anwendbar, Google über die Benutzeroberfläche der Auftragsverarbeiterdienste oder über andere von Google ggf. dafür bereitgestellte Möglichkeiten zu übermitteln und die Benutzeroberfläche oder ggf. eine andere dafür bereitgestellte Möglichkeit zu nutzen, um sicherzustellen, dass diese Angaben stets korrekt und aktuell sind.

12.3 Anfragen von Verantwortlichen. Wenn Google über die in Ziffer 12.1 beschriebenen Kontaktmöglichkeiten (oder sonstige Kontaktmöglichkeiten) eine Anfrage oder Weisung eines Dritten erhält, der angibt, ein Verantwortlicher für personenbezogene Daten des Kunden zu sein, wird Google dem Dritten empfehlen, den Kunden zu kontaktieren.

13. Haftung

Wenn die Vereinbarung den Gesetzen:

(a) eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, dann gilt, ungeachtet einer anderen Regelung in der Vereinbarung, für die Gesamthaftung der jeweiligen Partei unter oder in Verbindung mit diesen Datenschutzbestimmungen der summenmäßige Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung der jeweiligen Partei gemäß der Vereinbarung begrenzt ist (und gilt daher jeglicher Ausschluss von Haftungsfreistellungsansprüchen auf Grundlage der Haftungsbegrenzungsregelung der Vereinbarung nicht für Haftungsfreistellungsansprüche unter der Vereinbarung in Bezug auf die europäischen Datenschutzvorschriften oder die außereuropäischen Datenschutzvorschriften); oder

(b) eines anderen Landes als dem eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, richtet sich die Haftung unter oder gemäß diesen Datenverarbeitungsbedingungen nach den Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen der Vereinbarung.

14. Geltung dieser Datenverarbeitungsbedingungen

14.1 Geltungsreihenfolge. Im Fall eines Widerspruchs oder einer Abweichung zwischen den Standardvertragsklauseln für Kunden, den Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften, den übrigen Datenverarbeitungsbedingungen und/oder der übrigen Vereinbarung, gilt die nachfolgende Geltungsreihenfolge:

(a) die Standardvertragsklauseln für Kunden (sofern anwendbar);

(b) die Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften (sofern anwendbar);

(c) die übrigen Datenverarbeitungsbedingungen; und

(d) die übrige Vereinbarung.

Mit Ausnahme der Änderungen durch diese Datenverarbeitungsbedingungen bleibt die Vereinbarung ansonsten weiterhin in vollem Umfang wirksam und in Kraft.

14.2 Keine Änderung der Standardvertragsklauseln. Nichts in der Vereinbarung (einschließlich dieser Datenverarbeitungsbedingungen) hat zum Ziel, die Standardvertragsklauseln zu ändern oder ihnen zu widersprechen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften zu beeinträchtigen.

14.3 Keine Auswirkungen auf Verantwortlichen-Datenverarbeitungsbedingungen. Diese Datenverarbeitungsbedingungen haben keine Auswirkungen auf separate Vereinbarungen zwischen Google und dem Kunden, die eine Beziehung vom Typ „Verantwortlicher-an-Verantwortlicher“ für einen anderen Dienst als die Auftragsverarbeiterdienste widerspiegeln.

14.4 Ehemalige UK Standardvertragsklauseln. Ab dem 21. September 2022 oder dem Wirksamkeitsdatum der Vereinbarung (je nachdem, welches Datum später ist) finden die ergänzenden Bedingungen für UK DSGVO-Übermittlungen der Standardvertragsklauseln Anwendung und werden jegliche Standardvertragsklauseln, die gemäß der UK-DSGVO und dem Data Protection Act 2018 genehmigt und zwischen dem Kunden und Google zuvor vereinbart wurden („ehemalige UK Standardvertragsklauseln“), ersetzen und beenden. Die Rechte der Partien und betroffener Personen, die unter den ehemaligen UK Standardvertragsklauseln während deren Anwendbarkeit entstanden sein könnten, bleiben von dieser Ziffer 14.4 (Ehemalige UK Standardvertragsklauseln) unberührt.

15. Änderungen dieser Datenverarbeitungsbedingungen

15.1 Änderungen der URLs. Google kann gelegentlich URLs, auf die in diesen Datenverarbeitungsbedingungen Bezug genommen wird, und die Inhalte auf solchen URLs, ändern, wobei Google nur berechtigt ist:

(a) die Standardvertragsklauseln zu ändern, wenn dies im Einklang mit Ziffer 15.2(b) - 15.2(d) (Änderungen der Datenverarbeitungsbedingungen) oder zur Einbeziehung einer neuen Version der Standardvertragsklauseln, die nach den europäischen Datenschutzvorschriften erlassen wurde, und zudem hinsichtlich beider Fälle in einer Weise erfolgt, die nicht die Gültigkeit der Standardvertragsklauseln nach den europäischen Datenschutzvorschriften berührt, und

(b) die Auflistung der möglichen Auftragsverarbeiterdienste unter business.safety.google/adsservices zu ändern: (i) um einer Umbenennung eines Dienstes Rechnung zu tragen; (ii) um einen neuen Dienst hinzuzufügen; oder (iii) um einen Dienst (oder ein Feature eines Dienstes) zu entfernen, jedoch nur für den Fall, dass (x) sämtliche Verträge über die Erbringung dieses Dienstes beendet wurden, (y) Google dazu die Zustimmung des Kunden vorliegt oder (z) der Dienst oder ein bestimmtes Feature des Dienstes neu als Verantwortlichendienst eingestuft wurde.

15.2 Änderungen der Datenverarbeitungsbedingungen. Google kann diese Datenverarbeitungsbedingungen ändern, wenn eine solche Änderung:

(a) ausdrücklich durch die vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen erlaubt ist, einschließlich gemäß Ziffer 15.1 (Änderungen der URLs);

(b) einer Änderung des Unternehmensnamens oder eine Änderung der Rechtsform Rechnung trägt;

(c) erforderlich ist, um anwendbarem Recht, anwendbaren Vorschriften, einer Gerichtsentscheidung oder einer Vorgabe einer staatlichen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde zu entsprechen, oder der Einführung einer alternativen Übermittlungslösung durch Google Rechnung trägt; oder

(d) (i) nicht zu einer Verschlechterung der Gesamtsicherheit der Auftragsverarbeiterdienste führt; (ii) nicht den Anwendungsbereich dieser Datenverarbeitungsbedingungen in Bezug auf (x) die Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften, Googles Rechte, die in den Anwendungsbereich der Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften fallenden Daten zu nutzen oder anderweitig zu verarbeiten, oder (y) die übrigen Datenverarbeitungsbedingungen, den Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden durch Google wie in Ziffer 5.3 (Befolgung der Weisungen durch Google) beschrieben, ausweitet oder Beschränkungen aufhebt; und (iii) auch sonst zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Rechte des Kunden unter diesen Datenverarbeitungsbedingungen führt (dies wird auf angemessene Weise durch Google bestimmt).

15.3 Benachrichtigung über Änderungen. Wenn Google beabsichtigt, diese Datenverarbeitungsbedingungen gemäß Ziffer 16.2(c) oder (d) zu ändern, wird Google dies dem Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Änderung im Voraus (oder innerhalb einer kürzeren Frist, falls dies nach anwendbarem Recht, anwendbaren Vorschriften, aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder eine Vorgabe einer staatlichen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde erforderlich ist) mitteilen durch: (a) die Übermittlung einer E-Mail an die E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen; oder (b) durch Benachrichtigung über die Benutzeroberfläche des Auftragsverarbeiterdienstes. Wenn der Kunde einer Änderung widersprechen möchte, kann der Kunde die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung gegenüber Google innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Änderung durch Google sofort ordentlich kündigen.

Anhang 1: Gegenstand und Details zur Datenverarbeitung

Gegenstand

Bereitstellung von Auftragsverarbeiterdiensten und damit in Zusammenhang stehendem technischen Supportleistungen für den Kunden durch Google.

Dauer der Datenverarbeitung

Während der Vertragslaufzeit und zusätzlich während eines Zeitraums zwischen dem Ende der Vertragslaufzeit und bis zur Löschung aller personenbezogenen Daten des Kunden durch Google in Übereinstimmung mit den vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen.

Art und Zweck der Datenverarbeitung

Google verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zum Zweck, dem Kunden die Auftragsverarbeiterdienste bereitzustellen und den damit im Zusammenhang stehenden technischen Support in Übereinstimmung mit diesen Datenverarbeitungsbedingungen zu erbringen. Die Datenverarbeitung durch Google schließt, in Abhängigkeit davon, ob es auf den jeweiligen Auftragsverarbeiterdienst und die Weisungen zutrifft, das Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Verändern, Auslesen, Verwenden, Offenlegen, Verknüpfen, Löschen oder Vernichten mit ein.

Arten personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten des Kunden können solche Arten personenbezogener Daten umfassen, die unter business.safety.google/adsservices beschrieben sind.

Kategorien betroffener Personen

Personenbezogene Daten des Kunden betreffen die folgenden Kategorien von betroffenen Personen:

  • betroffene Personen, über die Google im Rahmen der Erbringung der Auftragsverarbeiterdienste personenbezogene Daten erhebt; und/oder

  • betroffene Personen, von denen personenbezogene Daten auf Veranlassung oder im Auftrag des Kunden im Zusammenhang mit den Auftragsverarbeiterdiensten an Google übermittelt werden.

Je nach Art des jeweiligen Auftragsverarbeiterdienstes können betroffene Personen folgende Einzelpersonen umfassen: Personen, (a) an die Online-Werbung gerichtet wurde oder werden wird; (b) die bestimmte Webseiten oder Applikationen aufgerufen haben, für die Google die Auftragsverarbeiterdienste bereitstellt; und/oder (c) die Kunden oder Nutzer von Produkten oder Diensten des Kunden sind.

Anhang 2: Sicherheitsmaßnahmen

Google verpflichtet sich, ab dem Wirksamkeitsdatum die Sicherheitsmaßnahmen, die in diesem Anhang 2 enthalten sind, zu implementieren und aufrechtzuerhalten. Google kann diese Sicherheitsmaßnahmen gelegentlich aktualisieren oder ändern, vorausgesetzt dass solche Aktualisierungen und Änderungen nicht zu einer Verschlechterung der allgemeinen Sicherheit der Auftragsverarbeiterdienste führen.

1. Sicherheit der Rechenzentren und des Netzwerks

(a) Rechenzentren.

Infrastruktur. Google betreibt geografisch verteilte Rechenzentren. Google speichert alle Produktionsdaten in physisch gesicherten Rechenzentren.

Redundanz. Die Infrastruktursysteme wurden entwickelt, um Single Points of Failure (zentrale Schwachpunkte) zu beseitigen und um die Auswirkungen der zu erwartenden Umgebungsrisiken zu minimieren. Duale Stromkreise, Switches, Netzwerke oder andere erforderliche Geräte helfen, diese Redundanz zu erreichen. Die Auftragsverarbeiterdienste sind so konzipiert, dass Google bestimmte vorbeugende und fehlerbehebende Instandhaltungsmaßnahmen ohne Unterbrechung durchführen kann. Es gibt für sämtliche Anlagen und Einrichtungen dokumentierte, vorbeugende Instandhaltungsverfahren, die ausführlich den Prozess und die Häufigkeit der Durchführung in Übereinstimmung mit den Herstellervorgaben oder internen Vorgaben beschreiben. Vorbeugende und fehlerbehebende Instandhaltungsmaßnahmen der Anlagen im Rechenzentrum werden über einen Standardprozess gemäß dokumentierten Verfahren geplant.

Energie. Die Energiesysteme der Rechenzentren sind so entworfen, dass sie redundant sein sollen und gewartet werden können, ohne dass dies einen Einfluss auf den Dauerbetrieb (24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche) hat. In den meisten Fällen steht sowohl eine primäre als auch eine alternative Energiequelle, jeweils mit gleicher Kapazität, für kritische Infrastruktur-Komponenten in den Rechenzentren zur Verfügung. Reserveleistung wird durch verschiedene Mechanismen wie etwa unterbrechungsfreie Stromversorgungs-Batterien (USV), die beständig zuverlässigen Leistungsschutz bei Spannungsabfällen, Stromausfällen, Überspannung, Unterspannung und außerhalb der Toleranzwerte liegende Frequenzbedingungen durch den Energieversorger bieten. Falls die Stromversorgung des Energieversorgers unterbrochen wird, ist die Ersatzversorgung so entworfen, dass die Rechenzentren übergangsweise bei voller Last Energie für bis zu 10 Minuten erhalten sollen bis die Reserve-Generatoren die Versorgung übernehmen. Die Reserve-Generatoren sind darauf ausgelegt, automatisch innerhalb von Sekunden anzuspringen und genug Notstrom bereitzustellen, um das Rechenzentrum bei voller Leistung in der Regel für einen Zeitraum von mehreren Tagen zu betreiben.

Server-Betriebssysteme. Google-Server verwenden gehärtete Betriebssysteme, die für die spezifischen Anforderungen des Betriebs angepasst sind. Daten werden unter Verwendung von proprietären Algorithmen gespeichert, um die Datensicherheit und Redundanz zu steigern. Google setzt einen Code-Überprüfungsprozess ein, um die Sicherheit des Programmiercodes, der für die Bereitstellung der Auftragsverarbeiterdienste verwendet wird, zu erhöhen und die Sicherheits-Produkte in Produktionsumgebungen zu verbessern.

Aufrechterhaltung des Betriebs. Google repliziert Daten über mehrere Systeme, um dazu beizutragen, die Daten vor zufälliger Zerstörung oder Verlust zu schützen. Google hat Pläne, um den Betrieb aufrecht zu erhalten, und Notfallwiederherstellungsprogramme entworfen. Google entwickelt diese weiter und testet sie.

Verschlüsselungstechnologien. Die Sicherheitsrichtlinien von Google schreiben die Verschlüsselung aller ruhenden Nutzerdaten, einschließlich personenbezogener Daten, vor. Daten im Google-Produktionsspeicherstack in Rechenzentren werden oft auf mehreren Ebenen verschlüsselt, unter anderem auf Hardwareebene, ohne dass Kunden dazu tätig werden müssen. Die Verwendung mehrerer Verschlüsselungsebenen sorgt für redundanten Datenschutz und ermöglicht es Google, basierend auf Anwendungsanforderungen den jeweils optimalen Ansatz zu wählen. Alle personenbezogenen Daten werden auf Speicherebene verschlüsselt, in der Regel durch Nutzung von AES256. Google nutzt gängige kryptografische Bibliotheken, die das gemäß FIPS 140-2 validierte Modul von Google beinhalten, um über sämtliche Auftragsverarbeiterdienste hinweg eine konsistente Verschlüsselung zu implementieren.

(b) Netzwerke und Übertragung.

Datenübertragung. Rechenzentren sind in der Regel über Hochgeschwindigkeitsdirektverbindungen (High-Speed-Private-Links) verbunden, um eine sichere und schnelle Datenübertragung zwischen den Rechenzentren bereit zu stellen. Darüber hinaus verschlüsselt Google die zwischen Rechenzentren übertragenen Daten. Dieses Verfahren ist so entwickelt worden, dass ein unberechtigtes Auslesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Daten während des elektronischen Transports verhindert werden soll. Google überträgt Daten mittels Internet-Standard-Protokollen.

Externe Angriffsfläche. Google unterhält mehrere Schichten von Netzwerkgeräten und Einbruchserkennungssystemen, um die externe Angriffsfläche zu sichern. Google zieht potenzielle Angriffsvektoren in Betracht und integriert angemessene, speziell entwickelte Technologien in von außen erreichbare Systeme.

Einbruchserkennung. Die Maßnahmen zur Einbruchserkennung zielen darauf ab, Einblicke in laufende Angriffsaktivitäten zu ermöglichen und angemessene Informationen zu liefern, um auf Vorfälle zu reagieren. Googles Maßnahmen zur Erkennung von Einbrüchen beinhalten:

1. die strenge Überwachung der Größe und des Aufbaus von Googles Angriffsfläche durch vorbeugende Maßnahmen;

2. den Einsatz von intelligenten Entdeckungskontrollmaßnahmen an Datenerfassungspunkten; und

3. den Einsatz von Technologien, die bestimmte gefährliche Situationen automatisch abstellen.

Reaktion auf Zwischenfälle. Google überwacht eine Vielzahl von Kommunikationskanälen auf Sicherheitsvorfälle. Googles Sicherheitspersonal wird umgehend auf bekannt gewordene Vorfälle reagieren.

Verschlüsselungstechnologien. Google stellt HTTPS-Verschlüsselung (auch TLS-Verbindung genannt) zur Verfügung. Google Server unterstützen einen auf Basis elliptischer Kurven stattfindenden Ephemeral Diffie-Hellman Austausch von RSA und ECDSA signierten Schlüsseln. Diese auf „perfekt vorwärts“ gerichtete Geheimhaltungsmethoden (perfect forward secrecy (PFS)) helfen, den Datenverkehr zu schützen und den Einfluss eines kompromittierten Schlüssels oder einer Durchbrechung der Verschlüsselung (cryptographic breakthrough) zu minimieren.

2. Zugangs- und Zutrittskontrollen

(a) Zutrittskontrolle.

Vor-Ort-Überwachung der Rechenzentren. Googles Rechenzentren verfügen über einen Vor-Ort-Sicherheitsdienst, der für sämtliche physischen Sicherheitsmaßnahmen des Rechenzentrums 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verantwortlich ist. Das Sicherheitspersonal vor Ort kontrolliert Überwachungskameras und sämtliche Alarmanlagen. Das Sicherheitspersonal unternimmt vor Ort regelmäßig Kontrollgänge innerhalb und außerhalb des Rechenzentrums.

Verfahren für den Zutritt zu Rechenzentren. Google unterhält Zutrittskontrollverfahren für den physischen Zugang zu Rechenzentren. Die Rechenzentren sind in Einrichtungen untergebracht, die für den Zugang elektronische Schlüsselkarten erfordern, wobei Alarmanlagen mit dem Sicherheitsdienst vor Ort verbunden sind. Jeder, der ein Rechenzentrum betreten möchte, muss sich ausweisen und einen Nachweis seiner Identität gegenüber dem Sicherheitspersonal vorlegen. Nur berechtigten Angestellten, Auftragnehmern und Besuchern wird Zugang zu den Rechenzentren gewährt. Nur berechtigten Mitarbeitern und Auftragnehmern ist es erlaubt, Zutrittsrechte per elektronischer Schlüsselkarte zu diesen Einrichtungen zu beantragen. Anträge für den Zugang zu Rechenzentren mit einer elektronischen Schlüsselkarte müssen im Voraus und schriftlich beantragt werden und erfordern die Zustimmung des autorisierten Rechenzentrumspersonals. Jeder andere, der vorübergehend Zugang zum Rechenzentrum benötigt, muss (i) im Voraus die Zustimmung des autorisierten Rechenzentrumspersonals, dessen Besuch beabsichtigt ist, einholen; (ii) sich beim Sicherheitspersonal vor Ort anmelden; und (iii) einen Nachweis einer Zutrittsgenehmigung vorlegen, der die Person als autorisiert identifiziert.

Vor-Ort Sicherheitseinrichtungen der Rechenzentren. Googles Rechenzentren verfügen über ein elektronisches Schlüsselkarten- und biometrisches Zutrittskontrollsystem, das mit einem Alarmsystem verbunden ist. Das Zutrittskontrollsystem überwacht und protokolliert den Einsatz der Schlüsselkarte jeder einzelnen Person und wann diese Außentüren, Versand- oder Wareneingangsbereiche sowie andere kritische Bereiche betritt. Unberechtigte Aktivitäten und fehlgeschlagene Zutrittsversuche werden vom Zutrittskontrollsystem protokolliert und, soweit angemessen, untersucht. Der berechtigte Zutritt während der Geschäftszeiten und innerhalb des gesamten Rechenzentrums ist auf bestimmte Zonen beschränkt, die von dem jeweiligen beruflichen Aufgabenbereich abhängen. Die Brandschutztüren sind alarmgesichert. Überwachungskameras sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der Rechenzentren in Betrieb. Die Positionierung der Kameras wurde so geplant, dass sie strategische Bereiche, wie unter anderem den Außenbereich, Eingangstüren der Rechenzentrumsgebäude und Versand- und Wareneingangsbereiche, überwachen sollen. Das Sicherheitspersonal vor Ort kontrolliert die Bildschirme der Überwachungskameras sowie die Aufnahme- und Steuerungseinrichtungen. Gesicherte Leitungen verbinden die Überwachungskameratechnik im gesamten Rechenzentrum. Die Kameras zeichnen vor Ort 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche auf. Die Aufnahmen werden mindestens für 7 Tage in Abhängigkeit von den jeweiligen Aktivitäten aufbewahrt.

(b) Zugriffskontrolle.

Sicherheitspersonal für die Infrastruktur. Google hat eine Sicherheitsrichtlinie für sein Personal erlassen und erhält diese aufrecht. Google verlangt von seinen Mitarbeitern die Teilnahme an einem Sicherheitstraining als Teil eines Schulungsprogramms. Googles Personal für die Sicherheit der Infrastruktur ist für die laufende Überwachung der Sicherheit von Googles Infrastruktur, die Überprüfung der Auftragsverarbeiterdienste und die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle verantwortlich.

Zugriffskontrolle und Rechteverwaltung. Administratoren und Endnutzer müssen sich über ein zentrales Authentifizierungssystem oder über ein Single Sign-On-System authentifizieren, um die Auftragsverarbeiterdienste zu nutzen.

Interne Datenzugriffsprozesse und Richtlinien – Zugriffsrichtlinien. Googles interne Datenzugriffsprozesse und Richtlinien sind so gestaltet, dass Zugriffe auf Systeme, die genutzt werden, um personenbezogene Daten zu verarbeiten, durch unberechtigte Personen und/oder Systeme verhindert werden sollen. Google ist bestrebt, die Systeme so zu gestalten, dass: (i) nur berechtigten Personen Zugang zu den Daten gewährt wird, für die sie zugriffsberechtigt sind; und (ii) sichergestellt ist, dass personenbezogene Daten ohne entsprechende Berechtigung während ihrer Verarbeitung, Nutzung und nach ihrer Speicherung nicht gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können. Die Systeme sind darauf ausgelegt, dass sie möglichst jeden unberechtigten Zugriff erkennen sollen. Google setzt ein zentralisiertes Zugriffsverwaltungssystem zur Kontrolle von Mitarbeiterzugriffen auf Produktionsserver ein und gewährt nur einem beschränkten Kreis von berechtigten Mitarbeitern Zugriff. LDAP, Kerberos und ein proprietäres System, das digitale Zertifikate einsetzt, sind so angelegt, dass Google über sichere und flexible Zugriffsmechanismen verfügen soll. Diese Mechanismen sind so konzipiert, dass nur mit entsprechender Berechtigung Zugriffe auf Site-Hosts, Log-Dateien, Daten und Konfigurationsinformationen gewährt werden sollen. Google verlangt die Benutzung singulärer Nutzer-IDs und sicherer Passwörter; die Bestätigung in zwei Schritten (two factor authentication) und sorgfältig überwachte Zugriffslisten, um die Möglichkeiten einer unberechtigten Nutzung des Accounts zu minimieren. Die Gewährung oder die Änderung von Zugriffsrechten für berechtigtes Personal basiert auf folgenden Faktoren: dem beruflichen Aufgabenbereich der jeweiligen Person, den notwendigen Anforderungen der jeweiligen Stelle, um berechtigte Aufgaben auszuführen und einer Need-to-know-Basis. Die Gewährung oder Änderung von Zugriffsrechten muss außerdem auch in Übereinstimmung mit Googles internen Datenzugriffsrichtlinien und -schulungen stehen. Zugriffsberechtigungen werden über workflowbasierte Werkzeuge verwaltet, die Audit-Datensätze über alle Änderungen erstellen. Der Zugriff auf Systeme wird protokolliert, um einen Audittrail zur Rechenschaftspflicht zu erstellen. Wo Passwörter zur Authentifizierung eingesetzt werden (z. B. zum Login an Arbeitsplatzrechnern), sind Passwortrichtlinien eingerichtet worden, die mindestens dem Industriestandard entsprechen. Diese Vorgaben umfassen Einschränkungen zur Wiederverwendung von Passwörtern und eine hinreichende Passwortstärke.

3. Daten

(a) Datenspeicherung, Isolation und Authentifizierung.

Google speichert die Daten in einer mandantenfähigen Umgebung (Multi-Tenant Umgebung) auf Servern, die im Eigentum von Google stehen. Die Daten, die Datenbanken der Auftragsverarbeiterdienste und die Architektur des Dateiverwaltungssystems werden in mehreren geografisch verteilten Rechenzentren repliziert. Google isoliert die individuellen Daten jedes einzelnen Kunden logisch voneinander. Für alle Auftragsverarbeiterdienste wird übergreifend ein zentrales Authentifizierungssystem genutzt, um die allgemeine Datensicherheit zu erhöhen.

(b) Stilllegung und Richtlinien zur Zerstörung von Festplatten.

Falls bei bestimmten Festplatten, die Daten enthalten, eine verminderte Leistungsfähigkeit, Fehler oder Hardwareausfälle festgestellt werden, werden die betroffenen Festplatten stillgelegt („stillgelegte Festplatte“). Jede stillgelegte Festplatte durchläuft eine Serie von Zerstörungsprozessen („Richtlinien zur Zerstörung von Daten“) bevor sie Googles Betriebsgelände entweder zur Wiederverwendung oder zur Zerstörung verlässt. Stillgelegte Festplatten werden zunächst in einem mehrstufigen Prozess gelöscht. Die vollständige Löschung muss daraufhin von mindestens zwei unabhängigen Prüfern bestätigt werden. Die Löschergebnisse werden anhand der Seriennummer der stillgelegten Festplatte zur Nachverfolgung gespeichert. Abschließend wird die gelöschte stillgelegte Festplatte im Inventar zur Wiederverwendung freigegeben. Falls eine stillgelegte Festplatte aufgrund eines Hardwareversagens nicht gelöscht werden kann, wird sie sicher verwahrt, bis sie zerstört werden kann. Jede Einrichtung wird regelmäßig auditiert, um zu überwachen, dass die Richtlinien zur Zerstörung von Daten eingehalten werden.

(c) Pseudonyme Daten.

Daten, die im Zusammenhang mit Onlinewerbung erhoben werden, werden häufig mit Onlinekennungen verknüpft. Diese Kennungen gelten für sich genommen als „pseudonym“ (d. h., sie können ohne die Nutzung zusätzlicher Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden). Google hat verschiedene strenge Richtlinien und technische und organisatorische Kontrollmaßnahmen implementiert, um eine Trennung zwischen pseudonymen Daten und personenidentifizierbaren Nutzerinformationen (also Informationen, die es für sich genommen ermöglichen, eine bestimmte Person direkt zu identifizieren, zu kontaktieren oder präzise zu lokalisieren), wie beispielsweise die Daten im Google-Konto eines Nutzers, sicherzustellen. Google-Richtlinien erlauben Informationsflüsse zwischen pseudonymen und personenidentifizierbaren Daten nur unter streng begrenzten Umständen.

(d) Prüfungen vor Einführung.

Google führt für neue Produkte und Funktionen vor ihrer Einführung Prüfungen durch. Hierzu gehört eine Datenschutzprüfung, die von speziell geschulten Datenschutztechnikern durchgeführt wird. Im Rahmen von Datenschutzprüfungen stellen die Datenschutztechniker sicher, dass alle anwendbaren Google-Richtlinien und -Leitlinien eingehalten werden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Richtlinien bezüglich Pseudonymisierung, Datenaufbewahrung und Datenlöschung.

4. Personalsicherheit

Das Personal von Google ist verpflichtet, sich gemäß den Unternehmensrichtlinien über Vertraulichkeit, Unternehmensethik und sachgemäßen Gebrauch sowie gemäß beruflichen Standards zu verhalten. Google führt im angemessenen Umfang Hintergrundsüberprüfungen durch, soweit dies im Einklang mit geltendem Recht, insbesondere mit anwendbarem nationalen Arbeitsrecht und verpflichtend geltenden anderen Gesetzen steht.

Das Personal ist verpflichtet, eine Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen und deren Erhalt und die Einhaltung von Googles Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen zu bestätigen. Das Personal erhält Sicherheitsschulungen. Das Personal, das Kundendaten handhabt, muss in Abhängigkeit vom jeweiligen Aufgabenbereich zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Googles Personal wird keine personenbezogenen Daten des Kunden verarbeiten, ohne dazu berechtigt zu sein.

5. Sicherheit bei Unterauftragsverarbeitern

Bevor Unterauftragsverarbeiter eingesetzt werden, führt Google zunächst eine Auditierung der Sicherheits- und Datenschutzpraxis des Unterauftragsverarbeiters durch, um sicherzustellen, dass ein Sicherheits- und Datenschutzniveau besteht, das im angemessenen Verhältnis zum Datenzugriff und dem Umfang der beauftragten Dienstleistungen steht. Sobald Google die vom Unterauftragsverarbeiter dargelegten Risiken einschätzen kann, ist der Unterauftragsverarbeiter vorbehaltlich der in Ziffer 11.3 (Anforderungen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern) festgelegten Anforderungen verpflichtet, angemessene Sicherheits-, Vertraulichkeits- und Datenschutzvereinbarungen abzuschließen.

Anhang 3: Zusatzbedingungen für Außereuropäische Datenschutzvorschriften

Die folgenden Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften ergänzen diese Datenverarbeitungsbedingungen:

Datenverarbeitungsbedingungen für Google Ads, Version 5.0

1. Januar 2023

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