2.1 In diesen Verantwortlichen-Datenverarbeitungsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Alternative Übermittlungslösung“ meint eine andere Lösung als die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche, die die rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland in Übereinstimmung mit den europäischen Datenschutzvorschriften ermöglicht, wie beispielsweise Rahmenbedingungen für Datenschutz, die anerkanntermaßen sicherstellen, dass teilnehmende Organisationen einen angemessenen Schutz bieten.
„Angemessenes Land“ meint:
(a) für Daten, deren Verarbeitung dem Anwendungsbereich der EU-DSGVO unterfällt: den EWR oder ein Land oder Gebiet, das gemäß der EU-DSGVO als Land oder Gebiet anerkannt ist, das einen angemessenen Datenschutz bietet;
(b) für Daten, deren Verarbeitung dem Anwendungsbereich der UK-DSGVO unterfällt: das Vereinigte Königreich oder ein Land oder Gebiet, das gemäß der UK-DSGVO und Paragraf 17A des Data Protection Act 2018 als Land oder Gebiet anerkannt ist, das einen angemessenen Datenschutz bietet; und/oder
(c) für Daten, deren Verarbeitung dem Anwendungsbereich dem schweizerischen Datenschutzgesetz unterfällt: die Schweiz oder ein Land oder Gebiet, das (i) in der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten veröffentlichten Liste der Staaten aufgeführt ist, deren Gesetzgebung ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, oder das (ii) vom Bundesrat der Schweiz gemäß dem schweizerischen Datenschutzgesetz als Land oder Gebiet anerkannt ist, das einen angemessenen Datenschutz bietet,
in jedem Fall, außer auf Basis von optionalen Rahmenbedingungen für Datenschutz.
„Außereuropäische Datenschutzvorschriften“ bedeutet Datenschutzgesetze, die außerhalb des EWR, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs anwendbar sind.
„Betroffene Person eines Verantwortlichen“ meint eine betroffene Person, auf die sich personenbezogene Daten eines Verantwortlichen beziehen.
„DSGVO“ bedeutet, je nach Anwendbarkeit, (a) die EU DSGVO und/oder (b) die UK DSGVO.
„Eingeschränkte europäische Übermittlung(en)“ meint eine oder mehrere Übermittlungen von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen die (a) dem Anwendungsbereich der europäischen Datenschutzvorschriften unterfallen und (b) keine erlaubten europäischen Übermittlungen sind.
„Erlaubte europäische Übermittlungen“ meint die Verarbeitung von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen in einem angemessenen Land oder die Übermittlung von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen an ein angemessenes Land.
„EU DSGVO“ bedeutet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.
„Europäische Datenschutzvorschriften“ meint, je nach Anwendbarkeit: (a) die DSGVO und/oder (b) das schweizerische Datenschutzgesetz.
„Europäische personenbezogene Daten eines Verantwortlichen“ bedeutet personenbezogene Daten eines Verantwortlichen von betroffenen Personen, die im EWR oder der Schweiz ansässig sind.
„Europäisches Recht“ meint, je nach Anwendbarkeit: (a) das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (wenn die EU DSGVO auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen Anwendung findet); und (b) das Recht des Vereinigten Königreichs oder eines Teils des Vereinigten Königreichs (wenn die UK DSGVO auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen Anwendung findet).
„EWR“ bedeutet der Europäische Wirtschaftsraum.
„Google“ bedeutet das Google-Gruppenunternehmen, das Vertragspartei der Vereinbarung ist.
„Google-Gruppenunternehmen“ bedeutet Google LLC (vormalige Bezeichnung Google Inc.), Google Ireland Limited oder andere verbundene Unternehmen der Google LLC.
„Google-Letztverantwortliche“ bedeutet die Letztverantwortlichen für die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, die von Google verarbeitet werden.
„Letztverantwortlicher“ bedeutet für jede Partei der letztendlich Verantwortliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen.
„Personenbezogene Daten eines Verantwortlichen“ bedeutet personenbezogene Daten, die durch eine der Vertragsparteien unter der Vereinbarung jeweils im Rahmen der Erbringung oder Nutzung der Verantwortlichendienste verarbeitet werden.
„Personenbezogene Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich“ bedeutet personenbezogene Daten eines Verantwortlichen von betroffenen Personen, die im Vereinigten Königreich ansässig sind.
„Schweizerisches Datenschutzgesetz“ meint das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Schweiz).
„Standardvertragsklauseln für Verantwortliche“ meint die Bedingungen unter business.safety.google/adscontrollerterms/sccs/c2c.
„UK DSGVO“ meint die EU DSGVO in der geänderten und in das Recht des Vereinigten Königreichs übernommenen Fassung gemäß dem UK European Union (Withdrawal) Act 2018 sowie anwendbare sekundäre Vorschriften, welche unter diesem Gesetz erlassen wurden.
„Verantwortlichendienste“ bedeutet die jeweils einschlägigen Dienste, die unter business.safety.google/adsservices aufgeführt sind.
„Verbundenes Unternehmen“ bedeutet jede juristische Person, die eine Vertragspartei direkt oder indirekt kontrolliert, von einer der Vertragsparteien kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer der Vertragsparteien steht.
„Wirksamkeitsdatum“ bedeutet entweder:
(a) der 25. Mai 2018, falls der Kunde im Rahmen eines „Click-to-Accept“-Verfahrens oder die Vertragsparteien anderweitig die vorliegenden Verantwortlichen-Datenverarbeitungsbedingungen an dem vorgenannten Datum oder zuvor geschlossen hat bzw. abgeschlossen haben; oder
(b) das Datum, an dem der Kunde im Rahmen eines „Click-to-Accept“-Verfahrens die Verantwortlichen-Datenverarbeitungsbedingungen abgeschlossen hat oder die Vertragsparteien anderweitig den vorliegenden Verantwortlichen-Datenverarbeitungsbedingungen zugestimmt haben, falls dieses jeweils nach dem 25. Mai 2018 geschieht.
„Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften“ bedeutet die in Anhang 1 genannten zusätzlichen Bedingungen; diese stellen Vereinbarung der Parteien über die Bedingungen für die Verarbeitung bestimmter Daten im Zusammenhang mit bestimmten außereuropäischen Datenschutzvorschriften dar.
2.2 Die Begriffe „Verantwortlicher“, „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“ und „Auftragsverarbeiter“ haben in diesen Verantwortlichen-Datenverarbeitungsbedingungen jeweils dieselbe Bedeutung, die ihnen in der DSGVO zugewiesen wird, und die Begriffe „Datenimporteur“ und „Datenexporteur“ haben jeweils dieselbe Bedeutung, die ihnen in den Standardvertragsklauseln für Verantwortliche zugewiesen wird.
2.3 Formulierungen, die mit Worten wie „einschließlich“ oder mit einem ähnlichen Ausdruck beginnen, sind so auszulegen, dass diese Formulierungen nur illustrativ gemeint sind und sie die Bedeutung der davorstehenden Formulierungen nicht einschränken sollen. Etwaige in diesen Verantwortlichen-Datenverarbeitungsbedingungen angeführte Beispiele dienen nur der Veranschaulichung und sind nicht als ausschließliche Beispiele für ein bestimmtes Konzept gemeint.
2.4 Verweise auf Gesetze oder gesetzliche Regelungen beziehen sich jeweils auf deren aktuellen Stand und der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen und ggf. geänderten oder überarbeiteten Fassung.
2.5 Soweit eine übersetzte Fassung dieser Verantwortlichen-Datenverarbeitungsbedingungen nicht mit der englischen Fassung übereinstimmt, hat die englische Fassung Vorrang.